Rechtssatz RS0073646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073646
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Muß ein Fahrzeug (hier Sattelschlepper) infolge seiner Beschaffenheit in einer unübersichtlichen Kurve eine Fahrlinie einhalten, die die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte auf 1,50 Meter bis 1,60 Meter einschränkt, ist sein Lenker bei Ansichtigwerden von Gegenverkehr sowohl zur sofortigen Bremsung seines Fahrzeuges als auch zur unverzüglichen Abgabe von Warnzeichen verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 258/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 258/76
- 2 Ob 2/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 2/82
Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung für Lenker eines wegen seiner Breite die Fahrbahnmitte überschreitenden Autobusses zur Abgabe von Schallzeichen. (T1) Veröff: ZVR 1982/293 S 266
- 2 Ob 76/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 76/95
- 2 Ob 91/12i
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 91/12i
Vgl; Beisatz: Auch wenn man einem auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrenden Buslenker, der eine Linkskurve bei einer tatsächlich nutzbaren Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen muss, befährt, kein zentimeterweises Hineintasten in den Kurvenradius abverlangen will, ist ihm die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h als in einer solchen Situation relativ überhöht vorzuwerfen. (T2)
Beisatz: Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 zu dem Lenker eines im Bereich knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit etwa 30 km/h bergab fahrenden Land‑Rover ist vertretbar. (T3)
- 2 Ob 76/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
vgl; Beisatz: Hier: Alleine die Benützung einer engen Straße, die das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs unvermeidbar macht, begründet keinen Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073646
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0080OB00258_7600000_001