Rechtssatz RS0073656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073656
Entscheidungsdatum
04.07.1969
Rechtssatz
Kein Verschulden des Personenkraftwagenlenkers, der zu seinem rechten Straßenrand einen Abstand von 1,15 Meter einhält, wobei ein Streifen von 35 Zentimeter bei schneebedeckter Fahrbahn mit Streumaterial bestreut ist, so daß er von Fußgängern und Radfahrern nicht benützt wird, und zur Straßenmitte noch ein Abstand von 1,20 Meter verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073656
Dokumentnummer
JJR_19690704_OGH0002_0020OB00158_6900000_004