Rechtssatz RS0073695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073695
Entscheidungsdatum
18.11.1982
Rechtssatz
Parkt ein Personenkraftwagen derart aus, daß er zwar die rechte Fahrbahnhälfte beansprucht, die linke Fahrbahnhälfte für den fließenden Verkehr aber ohne Gefährdung freigibt, dann erscheint der im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeuglenker, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist, zum Benützen der linken Fahrbahnhälfte analog § 17 Abs 1 StVO berechtigt und darf sich demgemäß auch unter Einhaltung einer solchen Fahrlinie an dem ausparkenden Fahrzeug vorbeibewegen. Damit, daß ein aus einer abgewerteten Seitenstraße kommendes, wartepflichtiges Fahrzeug seinen Vorrang verletzen werde, braucht er nicht zu rechnen.Parkt ein Personenkraftwagen derart aus, daß er zwar die rechte Fahrbahnhälfte beansprucht, die linke Fahrbahnhälfte für den fließenden Verkehr aber ohne Gefährdung freigibt, dann erscheint der im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeuglenker, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist, zum Benützen der linken Fahrbahnhälfte analog Paragraph 17, Absatz eins, StVO berechtigt und darf sich demgemäß auch unter Einhaltung einer solchen Fahrlinie an dem ausparkenden Fahrzeug vorbeibewegen. Damit, daß ein aus einer abgewerteten Seitenstraße kommendes, wartepflichtiges Fahrzeug seinen Vorrang verletzen werde, braucht er nicht zu rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073695
Dokumentnummer
JJR_19821118_OGH0002_0080OB00232_8200000_001