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Rechtssatz RS0073738×

Rechtssatz RS0073738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073738

Geschäftszahl

8Ob144/78; 2Ob307/97d

Entscheidungsdatum

12.11.1998

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Verhältnisses der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, StVO zur Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 5,, letzter Halbsatz StVO, ist zu unterscheiden zwischen Fußgängern, die die vom Einbieger vor dem Einbiegen gefahrene Fahrbahn überschreiten (Querrichtung des Abbiegers), und Fußgängern, die die einmündende Straße (Längsrichtung des Abbiegers) überqueren. Nur auf letztere bezieht sich das an den Fahrzeuglenker gerichtete Gebot des Paragraph 11, Absatz eins, StVO, Fußgänger beim Einbiegen nicht zu gefährden. Für diese Fußgänger gilt, daß in erster Linie der abbiegende Fahrzeuglenker auf sie Rücksicht zu nehmen hat und sie beim Einbiegen nicht gefährden darf. Hiebei besteht eine besondere Rücksichtspflicht gegenüber solchen Fußgängern, die sich in die gleiche Richtung wie der Einbieger vor dem Einbiegen bewegen, da von ihnen in der Regel nicht verlangt werden kann, daß sie sich umschauen, ob sich von hinten ein Fahrzeug nähert, das einbiegen will. Dagegen gilt für Fußgänger, die die vom Einbieger vor dem Einbiegen befahrene Fahrbahn überqueren, die allgemeine Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 5, letzter Halbsatz StVO, daß Fußgänger den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürfen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 144/78
    Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 144/78
  • 2 Ob 307/97d
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 307/97d
    Auch; nur: Für diese Fußgänger gilt, daß in erster Linie der abbiegende Fahrzeuglenker auf sie Rücksicht zu nehmen hat und sie beim Einbiegen nicht gefährden darf. (T1); Beisatz: Insbesondere hat der Lenker darauf zu achten, daß er Fußgänger, die vorschriftsmäßig die Fahrbahn überqueren, beim Einbiegen auch nicht nur abstrakt gefährdet oder behindert. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073738

Dokumentnummer

JJR_19780927_OGH0002_0080OB00144_7800000_001