Rechtssatz RS0073743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073743
Entscheidungsdatum
10.02.1981
Rechtssatz
Bei Beurteilung der "angemessenen Zeit zur Erlangung von Weisungen" ist auf die Umstände und Erfordernisse des Einzelfalles abzustellen (hier: Bei Unmöglichkeit der Erlangung einer Telephonverbindung während des Zeitraumes von neun bis fünfzehn Uhr und der Schwierigkeit, eine geeignete Stelle für Fernschreibverkehr von Al Khobar nach Salzburg aufzufinden, besteht keine Pflicht zu weiteren Versuchen einer Kontaktaufnahme).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073743
Dokumentnummer
JJR_19810210_OGH0002_0050OB00719_8000000_001