Rechtssatz RS0073754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073754
Entscheidungsdatum
21.01.1976
Rechtssatz
Behält ein Fahrzeuglenker die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf der Fahrbahn ergebende Fahrtrichtung bei (leichte Linkskurve), besteht für ihn kein Anlaß zur Einordnung gemäß § 12 Abs 1 StVO.Behält ein Fahrzeuglenker die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf der Fahrbahn ergebende Fahrtrichtung bei (leichte Linkskurve), besteht für ihn kein Anlaß zur Einordnung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073754
Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0080OB00278_7500000_001