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Rechtssatz RS0073770×

Rechtssatz RS0073770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073770

Geschäftszahl

11Os135/69; 2Ob166/23k

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges, der nach links abzubiegen beabsichtigt und die bevorstehende Richtungsänderung angezeigt sowie sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal davon zu überzeugen, ob er nicht links überholt wird, kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen und damit eine solche Vorsicht erforderlich machen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen, könnten, an welcher Stelle die angezeigte Abbiegeabsicht ausgeführt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 135/69
    Entscheidungstext OGH 04.12.1969 11 Os 135/69
  • 2 Ob 166/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 166/23k
    Beisatz: Das gilt auch für Rechtsabbieger. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073770

Im RIS seit

04.12.1969

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19691204_OGH0002_0110OS00135_6900000_001