Rechtssatz RS0073770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073770
Geschäftszahl
11Os135/69; 2Ob166/23k
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges, der nach links abzubiegen beabsichtigt und die bevorstehende Richtungsänderung angezeigt sowie sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal davon zu überzeugen, ob er nicht links überholt wird, kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen und damit eine solche Vorsicht erforderlich machen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen, könnten, an welcher Stelle die angezeigte Abbiegeabsicht ausgeführt werden soll.
Entscheidungstexte
- 11 Os 135/69
Entscheidungstext OGH 04.12.1969 11 Os 135/69
- 2 Ob 166/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 166/23k
Beisatz: Das gilt auch für Rechtsabbieger. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073770
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19691204_OGH0002_0110OS00135_6900000_001