Rechtssatz RS0073773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073773
Entscheidungsdatum
27.08.1981
Rechtssatz
Dem schadenstiftenden Ereignis kommt bei der Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 2 CMR nicht die entscheidende Bedeutung zu wie im Rahmen des Ausschließungsgrundes "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 9 EKHG. Steht fest, daß die schädlichen Auswirkungen hätten vermieden werden können, so kann der Beförderer nicht deshalb von der Haftung frei sein, weil die Ursache des Schadens unabwendbar war. Nur dann, wenn die Folgen nicht verhindert werden konnten, muß die weitere Frage gestellt werden, ob nicht der Frachtführer dennoch haftet, weil er bereits das zum Schaden führende Ereignis hätte vermeiden können und müssen.Dem schadenstiftenden Ereignis kommt bei der Haftungsbefreiung nach Artikel 17, Absatz 2, CMR nicht die entscheidende Bedeutung zu wie im Rahmen des Ausschließungsgrundes "unabwendbares Ereignis" im Sinne des Paragraph 9, EKHG. Steht fest, daß die schädlichen Auswirkungen hätten vermieden werden können, so kann der Beförderer nicht deshalb von der Haftung frei sein, weil die Ursache des Schadens unabwendbar war. Nur dann, wenn die Folgen nicht verhindert werden konnten, muß die weitere Frage gestellt werden, ob nicht der Frachtführer dennoch haftet, weil er bereits das zum Schaden führende Ereignis hätte vermeiden können und müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073773
Dokumentnummer
JJR_19810827_OGH0002_0060OB00540_8100000_002