Rechtssatz RS0073786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073786
Entscheidungsdatum
05.02.1970
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, daß ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, StVO ergibt sich, daß ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073786
Dokumentnummer
JJR_19700205_OGH0002_0020OB00008_7000000_001