Rechtssatz RS0073800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073800
Geschäftszahl
2Ob554/57; 2Ob259/03g
Entscheidungsdatum
13.11.2003
Rechtssatz
Wenn der Beklagte keinen Einweiser zur Verfügung hatte, hätte er sich so langsam auf die Straße vortasten müssen, daß er bei Auftauchen eines Hindernisses sofort zum Stehen kommen konnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 554/57
Entscheidungstext OGH 27.11.1957 2 Ob 554/57
Veröff: ZVR 1958/74 S 89
- 2 Ob 259/03g
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 259/03g
Beisatz: Steht ein Einweiser nicht zur Verfügung und ist ein "Vortasten" nicht möglich, hat der benachrangte Verkehrsteilnehmer von seinem beabsichtigten Linksabbiegemanöver abzustehen, nach rechts einzubiegen und allenfalls einen Umweg in Kauf zu nehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073800
Dokumentnummer
JJR_19571127_OGH0002_0020OB00554_5700000_003