Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0073800×

Rechtssatz RS0073800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073800

Geschäftszahl

2Ob554/57; 2Ob259/03g

Entscheidungsdatum

13.11.2003

Rechtssatz

Wenn der Beklagte keinen Einweiser zur Verfügung hatte, hätte er sich so langsam auf die Straße vortasten müssen, daß er bei Auftauchen eines Hindernisses sofort zum Stehen kommen konnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 554/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 2 Ob 554/57
    Veröff: ZVR 1958/74 S 89
  • 2 Ob 259/03g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 259/03g
    Beisatz: Steht ein Einweiser nicht zur Verfügung und ist ein "Vortasten" nicht möglich, hat der benachrangte Verkehrsteilnehmer von seinem beabsichtigten Linksabbiegemanöver abzustehen, nach rechts einzubiegen und allenfalls einen Umweg in Kauf zu nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073800

Dokumentnummer

JJR_19571127_OGH0002_0020OB00554_5700000_003