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Rechtssatz RS0073813×

Rechtssatz RS0073813

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073813

Geschäftszahl

11Os43/72

Entscheidungsdatum

26.04.1972

Rechtssatz

Das Verhalten einer auf eine Entfernung von vierzig Meter wahrgenommenen Fußgängerin, die die Absicht erkennen ließ, bei nächster Gelegenheit die Straße zu überqueren, dessen ungeachtet aber nicht in Richtung auf die Fahrzeuge blickte, die die von ihr zuerst zu überschreitende Fahrbahnhälfte benützten, verpflichtet, rechtzeitig ein Warnzeichen abzugeben, um die Fußgängerin auf sich aufmerksam zu machen, in Bremsbereitschaft zu gehen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit noch weiter herabzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 43/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 11 Os 43/72
    Veröff: ZVR 1973/206 S 278

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073813

Dokumentnummer

JJR_19720426_OGH0002_0110OS00043_7200000_001