Rechtssatz RS0073813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073813
Entscheidungsdatum
26.04.1972
Rechtssatz
Das Verhalten einer auf eine Entfernung von vierzig Meter wahrgenommenen Fußgängerin, die die Absicht erkennen ließ, bei nächster Gelegenheit die Straße zu überqueren, dessen ungeachtet aber nicht in Richtung auf die Fahrzeuge blickte, die die von ihr zuerst zu überschreitende Fahrbahnhälfte benützten, verpflichtet, rechtzeitig ein Warnzeichen abzugeben, um die Fußgängerin auf sich aufmerksam zu machen, in Bremsbereitschaft zu gehen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit noch weiter herabzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073813
Dokumentnummer
JJR_19720426_OGH0002_0110OS00043_7200000_001