Rechtssatz RS0073827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073827
Entscheidungsdatum
27.01.1981
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Beiziehung eines Einweisers wird nur in Fällen einer für den Einfahrenden oder Ausfahrenden bestehenden extremen Sichtbehinderung oder dann aktuell, wenn sich die für ein Anhalten von sich im fließenden Verkehr annähernden Fahrzeugen zur Verfügung stehende Wegstrecke verkürzen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073827
Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0100OS00188_8000000_002