Rechtssatz RS0073829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073829
Entscheidungsdatum
10.05.1979
Rechtssatz
Ein Fußgänger, der sich am Fahrbahnrand bewegt, darf darauf vertrauen, daß der Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges dieses so weit nach links ziehen werde, daß ein entsprechender Sicherheitsabstand hergestellt werde, wenn kein Gegenverkehr herrscht, die Fahrbahn breit genug und er für den Kraftfahrzeuglenker erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073829
Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00057_7900000_001