Rechtssatz RS0073838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073838
Geschäftszahl
2Ob59/76 (2Ob60/76)
Entscheidungsdatum
08.04.1976
Rechtssatz
1. Wesentlich für das "Überholen" ist das Vorbeibewegen, was bedeutet, daß das sich vorbeibewegende Fahrzeug schneller fahren muß als das andere.
2. Für den Begriff des Überholens ist ein Wechsel des Fahrstreifens, sei es vor oder nach dem Vorbeibewegen, nicht ausschlaggebend.
3. Ein gewisses Ausschwenken nach links über die Fahrbahnmitte in der Absicht, einen Überblick über die Überholmöglichkeit zu gewinnen, ist nicht schlechthin verboten (trotz § 16 Abs 1 lit a und c und Abs 2 lit b) und stellt noch kein Überholen im Sinne der §§ 15 und 16 StVO 1960 dar.3. Ein gewisses Ausschwenken nach links über die Fahrbahnmitte in der Absicht, einen Überblick über die Überholmöglichkeit zu gewinnen, ist nicht schlechthin verboten (trotz Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c und Absatz 2, Litera b,) und stellt noch kein Überholen im Sinne der Paragraphen 15 und 16 StVO 1960 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073838
Dokumentnummer
JJR_19760408_OGH0002_0020OB00059_7600000_002