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Rechtssatz RS0073847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073847

Geschäftszahl

1Ob579/91; 8Ob148/02a

Entscheidungsdatum

13.02.2003

Norm

CMR Art17 Abs2
CMR Art17 Abs3
CMR Art18 Abs1

Rechtssatz

Der Frachtführer kann sich im Fall eines "Reifenplatzers" als Unfallsursache nur durch den Nachweis, daß ein Mangel des Reifens auszuschließen und daher praktisch nur eine äußere Fremdeinwirkung als Ursache des Reifenplatzers in Frage kommt, gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR von der Haftung befreien; dann bedarf es zusätzlich nicht auch noch des Nachweises, welche konkrete Fremdeinwirkung den Reifenschaden verursachte. Ein durch äußere Fremdeinwirkung verursachter Reifenplatzer ist nicht als Fahrzeugmangel im Sinne Artikel 17, Absatz 3, CMR anzusehen. Der bloße Nachweis, der Reifen sei (zu achtzig Prozent) neuwertig gewesen, reicht zur Entlastung des Frachtführers nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 579/91
    Veröff: SZ 64/95
  • 8 Ob 148/02a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des Fahrzeugmangels im Sinne des Art17 Abs3 CMR ist weit auszulegen. Zum Fahrzeugmangel gehört in diesem Sinne jedenfalls, wenn das Fahrzeug ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht, und zwar auch soweit sie Zusatzeinrichtungen etwa für den Verladevorgang betreffen. (T1); Beisatz: Das Fahrzeug des Frachtführers ist im Hinblick auf das Fehlen ausdrücklich vereinbarter Spanngurte trotz Befestigung des Transportgutes mit Eisenstangen (von denen sich eine aus der Haltung löste) als mangelhaft im Sinne des Art 17 Abs 3 CMR anzusehen. Dabei inkludiert die Weisung, vier Spanngurte mit einer zulässigen Belastung von 3t und einer Länge von 8m beizustellen, die weitere Weisung, auch einen zur Befestigung dieser Gurte geeigneten - mit entsprechenden Halterungen versehen - LKW zu verwenden. (T2)

Schlagworte

SW: Auto; Fahrzeugmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073847

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00579_9100000_001