Rechtssatz RS0073864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073864
Entscheidungsdatum
16.06.1971
Rechtssatz
Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073864
Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0110OS00081_7100000_001