Rechtssatz RS0073882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073882
Geschäftszahl
2Ob138/70; 2Ob16/73; 2Ob232/75; 2Ob45/78; 8Ob109/79; 2Ob166/06k; 2Ob251/07m
Entscheidungsdatum
04.09.2008
Rechtssatz
Ist die Krümmung einer Straße so erheblich, dass ihre geradlinige Fortsetzung durch eine andere Straße als der natürliche Verlauf der bisherigen Fahrtrichtung angesehen werden muss, so ist die mit Weiterbenützung der gekrümmten Straße verbundene Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen.
VwGH vom 07.11.1966, Zl 1310/66; Veröff: ZVR 1967/138 S 157
Entscheidungstexte
- 2 Ob 138/70
Entscheidungstext OGH 30.04.1970 2 Ob 138/70
- 2 Ob 16/73
Entscheidungstext OGH 08.03.1973 2 Ob 16/73
- 2 Ob 232/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 2 Ob 232/75
Veröff: ZVR 1976/313 S 330
- 2 Ob 45/78
Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 45/78
Veröff: ZVR 1979/12 S 15
- 8 Ob 109/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 109/79
- 2 Ob 166/06k
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 166/06k
- 2 Ob 251/07m
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 251/07m
Vgl; Beisatz: Vor allem (nicht aber ausschließlich) der geradlinige Verlauf der Straße beziehungsweise ihre geradlinige Fortsetzung in eine andere Straße kann von wesentlicher Bedeutung sein. Diese Rechtsprechung schließt aber eine abweichende Beurteilung des natürlichen Straßenverlaufs nicht aus, wenn die fortgesetzte Straße ihrem Erscheinungsbild nach etwa auf Grund angebrachter Bodenmarkierungen oder der Art des Fahrbahnbelags und der Fahrbahnbreite nicht als natürliche Fortsetzung der bisherigen Straße angesehen werden kann. (T1); Beisatz: Daher auch keine Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht in seine Beurteilung des natürlichen Straßenverlaufs, den Umstand miteinbezog, dass die (annähernd) geradlinige Fortsetzung der im Kreuzungsbereich in einer Linkskrümmung verlaufenden Straße zu einem, unmittelbar angrenzenden, durch einen - wenngleich zur Unfallszeit geöffneten - Schranken und eine Fahrverbotstafel gesicherten Firmengelände führt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073882
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19700430_OGH0002_0020OB00138_7000000_002