Rechtssatz RS0073890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073890
Entscheidungsdatum
22.11.1984
Norm
CMR Art17 Abs4 litd
CMR Art18 Abs4
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 18 Abs 4 CMR begründet eine Haftung für vermutetes Verschulden des Frachtführers hinsichtlich dieser besonderen Einrichtungen zum Schutz des Transportgutes. Zur Erfüllung des Entlastungsbeweises bedarf es des Nachweises regelmäßig durchgeführter Wartungsarbeiten oder technischer Inspektionen oder der Vorsorge durch vorbeugende Maßnahmen für den Fall des Auftrittes eines unvorhergesehenen Defektes am Aggregat.Die Bestimmung des Artikel 18, Absatz 4, CMR begründet eine Haftung für vermutetes Verschulden des Frachtführers hinsichtlich dieser besonderen Einrichtungen zum Schutz des Transportgutes. Zur Erfüllung des Entlastungsbeweises bedarf es des Nachweises regelmäßig durchgeführter Wartungsarbeiten oder technischer Inspektionen oder der Vorsorge durch vorbeugende Maßnahmen für den Fall des Auftrittes eines unvorhergesehenen Defektes am Aggregat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073890
Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0080OB00594_8300000_002