Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0073898×

Rechtssatz RS0073898

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073898

Geschäftszahl

11Os182/70; 8Ob58/81; 11Os47/86

Entscheidungsdatum

23.09.1986

Rechtssatz

Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zuläßt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 182/70
    Entscheidungstext OGH 11.12.1970 11 Os 182/70
  • 8 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 58/81
    Vgl aber; Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. (T1)
  • 11 Os 47/86
    Entscheidungstext OGH 23.09.1986 11 Os 47/86
    Vgl auch; Beisatz: Unklare Verkehrssituation angesichts des unschlüssigen Verhaltens einer in der Mitte der Richtungsfahrbahn befindlichen Fußgängerin. Der Versuch, an dieser ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Abgabe eines Warnsignals vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073898

Dokumentnummer

JJR_19701211_OGH0002_0110OS00182_7000000_001