Rechtssatz RS0073902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073902
Entscheidungsdatum
06.11.1973
Rechtssatz
Durch die Neufassung des § 15 Abs 2 lit a StVO durch die Novelle BGBl 1964/204 wurde die Anordnung des Rechtsüberholens auch auf den Fall des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand ausgedehnt und überdies davon abhängig gemacht, daß das Vorderfahrzeug links eingeordnet wurde. Durch dieses weitere Erfordernis wurde somit der Zeitpunkt des Rechtsüberholens bis zu dem Moment des Linkseinordnens hinausgeschoben.Durch die Neufassung des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, StVO durch die Novelle BGBl 1964/204 wurde die Anordnung des Rechtsüberholens auch auf den Fall des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand ausgedehnt und überdies davon abhängig gemacht, daß das Vorderfahrzeug links eingeordnet wurde. Durch dieses weitere Erfordernis wurde somit der Zeitpunkt des Rechtsüberholens bis zu dem Moment des Linkseinordnens hinausgeschoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073902
Dokumentnummer
JJR_19731106_OGH0002_0080OB00198_7300000_001