Rechtssatz RS0073908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073908
Entscheidungsdatum
18.03.1986
Rechtssatz
Die im Art 23 Abs 3 CMR vorgesehene pauschalierende Regelung würde wirkungslos, wenn für jede einzelne Sache der Wert pro Kilogramm festgestellt werden müßte. Diese Auslegung des Art 23 Abs 3 CMR kann zwar im Ergebnis allenfalls zu einer ungleichen Entschädigung gegenüber gleichwertigen Waren in einer anderen Sendung führen, dies muß aber im Rahmen der summenmäßigen Haftungsbeschränkung hingenommen werden.Die im Artikel 23, Absatz 3, CMR vorgesehene pauschalierende Regelung würde wirkungslos, wenn für jede einzelne Sache der Wert pro Kilogramm festgestellt werden müßte. Diese Auslegung des Artikel 23, Absatz 3, CMR kann zwar im Ergebnis allenfalls zu einer ungleichen Entschädigung gegenüber gleichwertigen Waren in einer anderen Sendung führen, dies muß aber im Rahmen der summenmäßigen Haftungsbeschränkung hingenommen werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 640/85
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 2 Ob 640/85
Veröff: SZ 59/52 = EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073908
Dokumentnummer
JJR_19860318_OGH0002_0020OB00640_8500000_001