Rechtssatz RS0073913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073913
Geschäftszahl
8Ob189/75; 8Ob23/78; 8Ob189/82; 8Ob62/83
Entscheidungsdatum
09.06.1983
Rechtssatz
Das Rechtsüberholen des korrekten Linkseinbiegers der seine Absicht nach links einzubiegen angezeigt und sich links eingeordnet hat, wird in § 15 Abs 2 lit a StVO nicht nur gestattet, sondern geboten. Das hat zur Folge, daß dann, wenn rechts neben einem Linkseinbieger keine ausreichende Durchfahrt frei ist, der nachfolgende Verkehr warten muß, bis der Einbieger die Durchfahrt freigibt.Das Rechtsüberholen des korrekten Linkseinbiegers der seine Absicht nach links einzubiegen angezeigt und sich links eingeordnet hat, wird in Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, StVO nicht nur gestattet, sondern geboten. Das hat zur Folge, daß dann, wenn rechts neben einem Linkseinbieger keine ausreichende Durchfahrt frei ist, der nachfolgende Verkehr warten muß, bis der Einbieger die Durchfahrt freigibt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 189/75
Entscheidungstext OGH 01.10.1975 8 Ob 189/75
Veröff: ZVR 1976/128 S 139
- 8 Ob 23/78
Entscheidungstext OGH 28.02.1978 8 Ob 23/78
- 8 Ob 189/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 189/82
nur: Das hat zur Folge, daß dann, wenn rechts neben einem Linkseinbieger keine ausreichende Durchfahrt frei ist, der nachfolgende Verkehr warten muß, bis der Einbieger die Durchfahrt freigibt. (T1) Veröff: ZVR 1983/328 S 364
- 8 Ob 62/83
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 62/83
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073913
Dokumentnummer
JJR_19751001_OGH0002_0080OB00189_7500000_002