Rechtssatz RS0073917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073917
Entscheidungsdatum
14.07.1988
Norm
CMR Art19
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen Pkt5.4.
Rechtssatz
Nach der Bestimmung des Pkt 5.4. der AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen kommt es zu einer Beweislastumkehr, da dann, wenn nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in 5.1.1. bis 5.2.4. bezeichneten Ursachen entstehen konnte, bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherten vermutet wird, daß er daraus entstanden ist. Konnte daher der Schaden durch eine den Umständen nach nicht angemessene Überschreitung der Lieferfrist entstanden sein, wird vermutet, daß er hiedurch entstanden ist, so lange der Versicherte nicht das Gegenteil beweist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 24/88
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 7 Ob 24/88
Veröff: VersRdSch 1989,183 = VersR 1989,977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073917
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0070OB00024_8800000_001