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Rechtssatz RS0073917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073917

Geschäftszahl

7Ob24/88

Entscheidungsdatum

14.07.1988

Norm

CMR Art19
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen Pkt5.4.

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Pkt 5.4. der AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen kommt es zu einer Beweislastumkehr, da dann, wenn nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in 5.1.1. bis 5.2.4. bezeichneten Ursachen entstehen konnte, bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherten vermutet wird, daß er daraus entstanden ist. Konnte daher der Schaden durch eine den Umständen nach nicht angemessene Überschreitung der Lieferfrist entstanden sein, wird vermutet, daß er hiedurch entstanden ist, so lange der Versicherte nicht das Gegenteil beweist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 24/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 7 Ob 24/88
    Veröff: VersRdSch 1989,183 = VersR 1989,977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073917

Dokumentnummer

JJR_19880714_OGH0002_0070OB00024_8800000_001