Rechtssatz RS0073922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073922
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Bei Ermittlung der Schadenshöhe im Sinne des Art 23 CMR ist auf das Gesamtgewicht der Sendung und nicht auf die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke abzustellen; bei Teilverlust wird die Haftungshöchstsumme nur nach dem fehlenden Rohgewicht berechnet.Bei Ermittlung der Schadenshöhe im Sinne des Artikel 23, CMR ist auf das Gesamtgewicht der Sendung und nicht auf die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke abzustellen; bei Teilverlust wird die Haftungshöchstsumme nur nach dem fehlenden Rohgewicht berechnet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 640/85
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 2 Ob 640/85
Veröff: SZ 59/52 = EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348
- 1 Ob 134/02s
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
Auch; Beisatz: Unter dem "Rohgewicht" ist nach Art23 Abs3 CMR das Bruttogewicht des Frachtguts - also das Nettogewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung - zu verstehen. (T1); Veröff: SZ 2002/156
- 7 Ob 45/16t
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 45/16t
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Beförderungsgut ist nicht nur die Ware selbst, sondern auch die Verpackung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073922
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19860318_OGH0002_0020OB00640_8500000_002