Rechtssatz RS0073959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073959
Geschäftszahl
2Ob38/77; 8Ob181/79
Entscheidungsdatum
27.09.1979
Rechtssatz
Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. Da eine solche Engstelle keine zwei Fahrstreifen aufweist, drückt das genannte Vorschriftszeichen für mehrspurige Fahrzeuge ein Überholverbot aus. Mit Rücksicht auf dieses Überholverbot besteht keine Notwendigkeit, unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch einmal durch einen "Kontrollblick" den nachfolgenden Verkehr zu beobachten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 38/77
Entscheidungstext OGH 17.03.1977 2 Ob 38/77
Veröff: ZVR 1978/35 S 43
- 8 Ob 181/79
Entscheidungstext OGH 27.09.1979 8 Ob 181/79
Vgl; nur: Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. (T1) Veröff: ZVR 1980/66 S 79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073959
Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0020OB00038_7700000_001