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Rechtssatz RS0073965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073965

Geschäftszahl

2Ob167/79; 8Ob163/82; 2Ob118/83

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen.

VwGH vom 08.09.1969, 1150/68; Veröff: ZVR 1970/108 S 152

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 167/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 167/79
    nur: Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen. (T1) Beisatz: Es kann jedoch vom Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht gefordert werden, daß er sich schon fünfzig Meter vor dem Abbiegen auf den äußerst linken Fahrstreifen begibt. (T2)
  • 8 Ob 163/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 163/82
    nur T1
  • 2 Ob 118/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 2 Ob 118/83
    Auch; Beisatz: Die Frage, wann sich der Fahrzeuglenker einzuordnen hat, richtet sich nach der Verkehrslage im Einzelfall. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073965

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0020OB00167_7900000_001