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Rechtssatz RS0074041

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074041

Geschäftszahl

10Os113/85

Entscheidungsdatum

22.10.1985

Rechtssatz

Beim Überholen eines für den Täter bekanntermaßen und überdies durch eine auffallend schwankende Fahrweise ersichtlich alkoholisierten Lenkers eines einspurigen Kraftfahrzeugs (Motorfahrrads) zur Nachtzeit mit einer Geschwindigkeit von zirka vierzig km/h durch einen seinerseits nicht unerheblich alkoholbeeinträchtigten Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeugs, welcher einen ebenfalls alkoholisierten Beifahrer mitführt, ist die Einhaltung eines Seitenabstands von zumindest zwei Meter erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 113/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 10 Os 113/85
    Veröff: ZVR 1986/31 S 114

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074041

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00113_8500000_001