Rechtssatz RS0074041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074041
Entscheidungsdatum
22.10.1985
Rechtssatz
Beim Überholen eines für den Täter bekanntermaßen und überdies durch eine auffallend schwankende Fahrweise ersichtlich alkoholisierten Lenkers eines einspurigen Kraftfahrzeugs (Motorfahrrads) zur Nachtzeit mit einer Geschwindigkeit von zirka vierzig km/h durch einen seinerseits nicht unerheblich alkoholbeeinträchtigten Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeugs, welcher einen ebenfalls alkoholisierten Beifahrer mitführt, ist die Einhaltung eines Seitenabstands von zumindest zwei Meter erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074041
Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00113_8500000_001