Rechtssatz RS0074046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074046
Entscheidungsdatum
01.07.1982
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 39 Abs 4 CMR über den Beginn der Verjährungsfrist im Regreßverhältnis zwischen mehreren Frachtführern ab der Zahlung hat nur eine Zahlung des Regreß nehmenden Frachtführers (bzw seines Haftpflichtversicherers) im Auge. Wann ein Dritter, zB ein Schadensversicherer des unmittelbar geschädigten Empfängers, diesem den Schaden ersetzt hat, ist für den Rückgriff zwischen den Frachtführern ohne Bedeutung.Die Bestimmung des Artikel 39, Absatz 4, CMR über den Beginn der Verjährungsfrist im Regreßverhältnis zwischen mehreren Frachtführern ab der Zahlung hat nur eine Zahlung des Regreß nehmenden Frachtführers (bzw seines Haftpflichtversicherers) im Auge. Wann ein Dritter, zB ein Schadensversicherer des unmittelbar geschädigten Empfängers, diesem den Schaden ersetzt hat, ist für den Rückgriff zwischen den Frachtführern ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074046
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00815_8100000_002