Rechtssatz RS0074050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074050
Entscheidungsdatum
20.01.1982
Rechtssatz
Von dem Grundsatz, wonach die Vorschriften des Übereinkommens zwingendes Recht darstellen und jede abweichende Vereinbarung ausgeschlossen ist, besteht für das Innenverhältnis zwischen mehreren Frachtführern eine einzige Ausnahme; diese können untereinander Vereinbarungen treffen, die von Regreßbestimmungen der Art 37 und 38 CMR abweichen.Von dem Grundsatz, wonach die Vorschriften des Übereinkommens zwingendes Recht darstellen und jede abweichende Vereinbarung ausgeschlossen ist, besteht für das Innenverhältnis zwischen mehreren Frachtführern eine einzige Ausnahme; diese können untereinander Vereinbarungen treffen, die von Regreßbestimmungen der Artikel 37 und 38 CMR abweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074050
Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0030OB00589_8100000_006