Rechtssatz RS0074059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074059
Entscheidungsdatum
27.01.1977
Rechtssatz
Im § 16 Abs 1 StVO wurden alle jene Überholverbote aufgenommen, die von allen Fahrzeugen unter allen Umständen zu beachten sind, während im Abs 2 dieser Gesetzesstelle jene Überholverbote enthalten sind, die entweder nur für Lenker bestimmter Fahrzeuge gelten oder bei denen Ausnahmen zulässig sind.Im Paragraph 16, Absatz eins, StVO wurden alle jene Überholverbote aufgenommen, die von allen Fahrzeugen unter allen Umständen zu beachten sind, während im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle jene Überholverbote enthalten sind, die entweder nur für Lenker bestimmter Fahrzeuge gelten oder bei denen Ausnahmen zulässig sind.
VwGH vom 28.01.1971, 665/69; Veröff: ZVR 1971/245 S 331
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074059
Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0020OB00275_7600000_001