Rechtssatz RS0074061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074061
Entscheidungsdatum
26.02.1980
Rechtssatz
Da auf einer 7,5 Meter breiten Fahrbahn zwischen einem Moped und einem Personenkraftwagen, der mit einer Geschwindigkeit von einhundert km/h einen 2,5 Meter breiten Lastkraftwagenzug überholt, kein ausreichender Sicherheitsabstand, der ein gefahrloses Begegnen ermöglicht hätte, bestehen kann, liegt in der Vornahme dieses Überholmanövers entgegen der Vorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO ein grobes Verschulden.Da auf einer 7,5 Meter breiten Fahrbahn zwischen einem Moped und einem Personenkraftwagen, der mit einer Geschwindigkeit von einhundert km/h einen 2,5 Meter breiten Lastkraftwagenzug überholt, kein ausreichender Sicherheitsabstand, der ein gefahrloses Begegnen ermöglicht hätte, bestehen kann, liegt in der Vornahme dieses Überholmanövers entgegen der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO ein grobes Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074061
Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0020OB00012_8000000_001