Rechtssatz RS0074065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074065
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Norm
Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Art3 Z2
Rechtssatz
Aus Art 3 Z 2 des Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs BGBl 1993/911 ist zu schließen, dass bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abk die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend zu berücksichtigen sind, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abk ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des EWG-Vertrages und des EGKS-Vertrages betreffen, die mit den Bestimmungen (ua) des EWR-Abk in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.Aus Artikel 3, Ziffer 2, des Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs BGBl 1993/911 ist zu schließen, dass bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abk die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend zu berücksichtigen sind, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abk ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des EWG-Vertrages und des EGKS-Vertrages betreffen, die mit den Bestimmungen (ua) des EWR-Abk in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 88/94
Veröff: SZ 67/160
- 4 Ob 107/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 107/94
- 10 ObS 109/07p
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 109/07p
Ähnlich; Beisatz: Hier: EWRA Art6. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074065
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_009