Rechtssatz RS0074066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074066
Entscheidungsdatum
21.11.1974
Rechtssatz
Nähert sich ein Kraftfahrer einem in der Nähe des linken Randes einer nur vier Meter breiten Fahrbahn stehenden, noch nicht dreijährigen und sichtlich unbeaufsichtigten Kind, das dem Fahrzeuglenker im wesentlichen den Rücken zukehrt und seitwärts ins Gelände blickt, so erfordert die Verkehrssicherheit die Abgabe eines Schallzeichens; gleichzeitig hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er im Falle eines verkehrswidrigen Verhaltens des Kindes, mit dem er (nach der gegebenen Situation) rechnen mußte, sein Fahrzeug vor der Höhe des Kindes zum Stillstand bringen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074066
Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0130OS00109_7400000_002