Rechtssatz RS0074089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074089
Entscheidungsdatum
04.06.1971
Rechtssatz
§ 16 Abs 1 lit a StVO verbietet dem Lenker eines Fahrzeuges das Überholen nicht bloß, wenn andere Straßenbenützer gefährdet werden können, sondern auch schon dann, wenn sie bloß behindert werden können.Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO verbietet dem Lenker eines Fahrzeuges das Überholen nicht bloß, wenn andere Straßenbenützer gefährdet werden können, sondern auch schon dann, wenn sie bloß behindert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074089
Dokumentnummer
JJR_19710604_OGH0002_0010OS00064_7100000_001