Rechtssatz RS0074090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074090
Entscheidungsdatum
29.06.1977
Rechtssatz
Aus der durch § 17 Abs 1 dritter Satz StVO getroffenen Regelung, wonach an einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt, rechts vorbeizufahren ist, läßt sich nicht der Umkehrschluß ableiten, daß in allen anderen Fällen es verboten sei, rechts vorbeizufahren.Aus der durch Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz StVO getroffenen Regelung, wonach an einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt, rechts vorbeizufahren ist, läßt sich nicht der Umkehrschluß ableiten, daß in allen anderen Fällen es verboten sei, rechts vorbeizufahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074090
Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00099_7700000_003