Rechtssatz RS0074099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074099
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Führt der Anwalt während einer Besprechung eine weitere Besprechung (im Fernsprechweg) mit Dritten (die demselben Klienten zu verrechnen wäre), so kann er auch für diese Leistung die tarifmäßige Gebühr in Anspruch nehmen. Für den Honoraranspruch kann es nämlich keinen Unterschied ausmachen, ob der Anwalt eine solche telefonische Besprechung während oder nach der Besprechung mit dem Klienten führt. Die Zeit der Telefonate mit Dritten ist jedoch von der Dauer der (Hauptbesprechung) Besprechung abzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074099
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_011