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Rechtssatz RS0074099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074099

Geschäftszahl

4Ob541/92

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Norm

RATG TP8

Rechtssatz

Führt der Anwalt während einer Besprechung eine weitere Besprechung (im Fernsprechweg) mit Dritten (die demselben Klienten zu verrechnen wäre), so kann er auch für diese Leistung die tarifmäßige Gebühr in Anspruch nehmen. Für den Honoraranspruch kann es nämlich keinen Unterschied ausmachen, ob der Anwalt eine solche telefonische Besprechung während oder nach der Besprechung mit dem Klienten führt. Die Zeit der Telefonate mit Dritten ist jedoch von der Dauer der (Hauptbesprechung) Besprechung abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 541/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_011