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Rechtssatz RS0074103×

Rechtssatz RS0074103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074103

Geschäftszahl

15Os99/94

Entscheidungsdatum

13.07.1994

Norm

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, BGBl 1958/91 ArtVI
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, BGBl 1958/91 ArtVII
StGB §65 Abs1 Z2
StGB §321

Rechtssatz

Artikel römisch sechs, der Genozid-Konvention, wonach Personen, denen Völkermord oder eine sonstige der in Artikel römisch drei, angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt werden, das für jene vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, setzt den ihm immanenten Grundgedanken nach voraus, daß im Tatortstaat eine funktionierende Strafgerichtsbarkeit (und darauf basierend die Möglichkeit einer justizförmigen Auslieferung des Verdächtigen dorthin) gegeben ist, zumal andernfalls - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Genozid-Konvention bestand kein internationales Strafgericht - sich die den Intentionen der Konvention geradezu diamentral zuwiderlaufende Folgerung ergäbe, daß ein des Völkermordes oder sonstiger im Artikel römisch drei, der Konvention aufgezählter Handlungen Verdächtiger bei nicht funktionierender Strafgerichtsbarkeit im Tatortstaat und Nichtbestehen eines internationalen Strafgerichtes (oder Nichtanerkennung dieser Gerichtsbarkeit durch einen Vertragsstaat) überhaupt nicht verfolgt würde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 99/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 15 Os 99/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074103

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0150OS00099_9400000_001