Rechtssatz RS0074109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074109
Geschäftszahl
2Ob140/80 (2Ob141/80)
Entscheidungsdatum
04.11.1980
Rechtssatz
Der zu einem mit dem Rücken zur Fahrbahn stehenden, zumindest teilweise auf dieser befindlichen Fußgänger eingehaltene Sicherheitsabstand von weniger als fünfundsechzig bis siebzig Zentimeter ist bei einer Geschwindigkeit von vierzig bis fünfzig km/h jedenfalls zu gering.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074109
Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0020OB00140_8000000_001