Rechtssatz RS0074116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074116
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Wegen teilweiser Erörterung privater Angelegenheiten während der Besprechungen ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. Bei einen entsprechenden Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten ergibt es sich häufig, daß Klienten während der anwaltlichen Tätigkeit auch private Dinge zur Sprache bringen und ihre Sorgen dem Rechtsanwalt weit über dessen eigentlichen Auftrag hinaus anvertrauen. In einem gewissen Ausmaß wird sich der Rechtsanwalt solchen Gesprächen auch gar nicht entziehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074116
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_013