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Rechtssatz RS0074116

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074116

Geschäftszahl

4Ob541/92

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Norm

RATG TP8

Rechtssatz

Wegen teilweiser Erörterung privater Angelegenheiten während der Besprechungen ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. Bei einen entsprechenden Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten ergibt es sich häufig, daß Klienten während der anwaltlichen Tätigkeit auch private Dinge zur Sprache bringen und ihre Sorgen dem Rechtsanwalt weit über dessen eigentlichen Auftrag hinaus anvertrauen. In einem gewissen Ausmaß wird sich der Rechtsanwalt solchen Gesprächen auch gar nicht entziehen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 541/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_013