Rechtssatz RS0074122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074122
Entscheidungsdatum
27.09.1972
Rechtssatz
Der Lenker, der im Zuge eines Überholmanövers einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker behindert und dadurch eine objektiv gefährliche Verkehrssituation wirklich herbeiführt oder den Entgegenkommenden eine solche Gefahr zumindest annehmen läßt, haftet für den Unfallserfolg selbst dann, wenn es dem Entgegenkommenden "mit einigen Schwierigkeiten" noch möglich gewesen wäre, die Situation zu meistern. Nicht entscheidend ist der Umstand, daß allenfalls ohne das Hinzukommen eines Fehlverhaltens des Gegenfahrers der Unfallserfolg nicht oder nicht in der gleichen Schwere eingetreten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074122
Dokumentnummer
JJR_19720927_OGH0002_0110OS00115_7200000_001