Rechtssatz RS0074123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074123
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Eine anwaltliche Besprechung kann während eines Essens in einem öffentlichen Lokal nicht ohne Unterbrechungen (insbesondere durch die Bestellung, das Auftragen von Speisen, das Zahlen der Rechnung usw) und in der Regel auch nicht in der sonst üblichen Intensität geführt werden; ein Abzug von mindestens einer halben Stunde pro Besprechung erscheint angemessen (§ 273 ZPO).Eine anwaltliche Besprechung kann während eines Essens in einem öffentlichen Lokal nicht ohne Unterbrechungen (insbesondere durch die Bestellung, das Auftragen von Speisen, das Zahlen der Rechnung usw) und in der Regel auch nicht in der sonst üblichen Intensität geführt werden; ein Abzug von mindestens einer halben Stunde pro Besprechung erscheint angemessen (Paragraph 273, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074123
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_014