Rechtssatz RS0074129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074129
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Wird eine dem Kaufvertrag nachfolgende Vereinbarung als Anspruchsgrundlage herangezogen, ist das Übereinkommen nicht anzuwenden, weil es nach Art 8 ausschließlich die aus dem Kaufvertrag entstehenden Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt.Wird eine dem Kaufvertrag nachfolgende Vereinbarung als Anspruchsgrundlage herangezogen, ist das Übereinkommen nicht anzuwenden, weil es nach Artikel 8, ausschließlich die aus dem Kaufvertrag entstehenden Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074129
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB01527_8500000_001