Rechtssatz RS0074141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074141
Entscheidungsdatum
11.11.1971
Rechtssatz
Besprechungen aller Art sind im Rechtsanwaltstarif ausdrücklich geregelt. Der Rechtsanwaltstarif ist für die Prüfung der Angemessenheit des Anspruches des Klägers entweder unmittelbar oder, wenn man die Informationsaufnahme für einen eventuellen Zivilprozeß noch nicht als Leistung im gerichtlichen Verfahren ansehen wollte, jedenfalls analog (vgl JBl 1959,188; SZ 7/28 ua) anzuwenden.Besprechungen aller Art sind im Rechtsanwaltstarif ausdrücklich geregelt. Der Rechtsanwaltstarif ist für die Prüfung der Angemessenheit des Anspruches des Klägers entweder unmittelbar oder, wenn man die Informationsaufnahme für einen eventuellen Zivilprozeß noch nicht als Leistung im gerichtlichen Verfahren ansehen wollte, jedenfalls analog vergleiche JBl 1959,188; SZ 7/28 ua) anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074141
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00296_7100000_004