Rechtssatz RS0074145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074145
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Aus der Beschränkung der TP 9 auf Geschäfte in gerichtlichen Verfahren ist nicht der Schluß zu ziehen, daß der Rechtsanwalt bei Zeitversäumnissen in Zusammenhang mit anderen Geschäften für die außer der Vornahme des Geschäftes selbst erforderliche Zeit gegenüber dem eigenen Mandanten keinen Entgeltanspruch hätte; auf solche Fälle ist vielmehr TP 9 sinngemäß anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074145
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_015