Rechtssatz RS0074151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074151
Entscheidungsdatum
05.12.1978
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Sinne des § 4 Abs 2 StVO umfaßt nicht nur Hilfeleistung zur Rettung und Bewahrung von gesundheitlichen Schadensfolgen, sondern auch durch Verständigung der Polizeidienststellen und Gendarmeriedienststellen, um zivilrechtliche Ansprüche durch Klarstellung der Identität des Schädigers und zeitgerechte Erhebung des Sachverhaltes zu sichern.Die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO umfaßt nicht nur Hilfeleistung zur Rettung und Bewahrung von gesundheitlichen Schadensfolgen, sondern auch durch Verständigung der Polizeidienststellen und Gendarmeriedienststellen, um zivilrechtliche Ansprüche durch Klarstellung der Identität des Schädigers und zeitgerechte Erhebung des Sachverhaltes zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074151
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0080OB00191_7800000_003