Rechtssatz RS0074175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074175
Geschäftszahl
2Ob371/68; 2Ob28/68; 8Ob91/73; 2Ob13/82
Entscheidungsdatum
09.03.1982
Rechtssatz
Die Pflicht, unmittelbar entlang des rechten Fahrbahnrandes zu fahren, besteht nur, wenn besondere Verhältnisse der in § 7 Abs 2 StVO 1960 beispielsweise angeführten Art vorliegen. Aber nicht schon jede konkrete Verkehrslage, die einem der angeführten Tatbestände zu unterstellen oder gleichzustellen ist, rechtfertigt die Anwendung des strengeren Maßstabes. Diese setzt vielmehr voraus, daß, im großen Durchschnitt gesehen, eine gefährliche Situation vorliegt.Die Pflicht, unmittelbar entlang des rechten Fahrbahnrandes zu fahren, besteht nur, wenn besondere Verhältnisse der in Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 beispielsweise angeführten Art vorliegen. Aber nicht schon jede konkrete Verkehrslage, die einem der angeführten Tatbestände zu unterstellen oder gleichzustellen ist, rechtfertigt die Anwendung des strengeren Maßstabes. Diese setzt vielmehr voraus, daß, im großen Durchschnitt gesehen, eine gefährliche Situation vorliegt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 28/68
Entscheidungstext OGH 07.03.1968 2 Ob 28/68
Veröff: ZVR 1969/129 S 121
- 2 Ob 371/68
Entscheidungstext OGH 09.01.1969 2 Ob 371/68
Veröff: ZVR 1969/314 S 288
- 8 Ob 91/73
Entscheidungstext OGH 22.05.1973 8 Ob 91/73
nur: Die Pflicht, unmittelbar entlang des rechten Fahrbahnrandes zu fahren setzt vielmehr voraus, daß, im großen Durchschnitt gesehen, eine gefährliche Situation vorliegt. (T1) Veröff: ZVR 1974/128 S 204
- 2 Ob 13/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 2 Ob 13/82
nur T1; Veröff: ZVR 1983/22 S 37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074175
Dokumentnummer
JJR_19690109_OGH0002_0020OB00371_6800000_001