Rechtssatz RS0074177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074177
Entscheidungsdatum
24.01.1974
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO 1960 muß dahin ausgelegt werden, daß das strenge Einordnen des Fahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen nur für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die bei dieser Einordnung die fahrtechnische Möglichkeit haben, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, wie dies § 13 Abs 4 StVO 1960 vorsieht (ZVR 1963/2).Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, StVO 1960 muß dahin ausgelegt werden, daß das strenge Einordnen des Fahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen nur für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die bei dieser Einordnung die fahrtechnische Möglichkeit haben, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, wie dies Paragraph 13, Absatz 4, StVO 1960 vorsieht (ZVR 1963/2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074177
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0020OB00005_7400000_002