Rechtssatz RS0074190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074190
Geschäftszahl
8Ob192/82; 2Ob85/26b
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren eine doppelte Sicherung getroffen: einerseits die Vorschrift des § 23 Abs 4 StVO, andererseits die Vorschrift des § 17 Abs 1 StVO.Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren eine doppelte Sicherung getroffen: einerseits die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, StVO, andererseits die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, StVO.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 192/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 192/82
Veröff: ZVR 1983/330 S 366
- 2 Ob 85/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 2 Ob 85/26b
vgl; Beisatz: Hier kam der Kläger 7 bis 11 Sekunden nach dem problemlosen Vorbeifahren am PKW der Erstbeklagten, dessen Fahrertüre ca 15 cm offenstand, zu Sturz, weil er sich zur Kontaktaufnahme mit der Erstbeklagten umdrehte und anhalten wollte. Daraus resultierende Schäden beruhen auf einem selbstständigen Entschluss des Klägers und sind nicht vom Schutzzweck des § 23 Abs 4 StVO umfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074190
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0080OB00192_8200000_001