Rechtssatz RS0074197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074197
Entscheidungsdatum
20.04.1982
Rechtssatz
1.) Der Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO umfaßt neben dem Vorweisen eines Lichtbildausweises auch die Bekanntgabe der Beschäftigung der Unfallsbeteiligten. Die Übergabe etwa einer Versicherungskarte vermag dieses Erfordernis nicht zu erfüllen.1.) Der Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO umfaßt neben dem Vorweisen eines Lichtbildausweises auch die Bekanntgabe der Beschäftigung der Unfallsbeteiligten. Die Übergabe etwa einer Versicherungskarte vermag dieses Erfordernis nicht zu erfüllen.
2.) Aus welchem Grunde ein korrekter Identitätsnachweis unterblieben ist, hat keinen Einfluß auf die Strafbarkeit der Unterlassung einer Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle.
VwGH vom 10.09.1980; VwGH 808/80; Veröff: ZVR 1982/6 S 7
Entscheidungstexte
- 10 Os 15/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 10 Os 15/82
nur: Die Übergabe etwa einer Versicherungskarte vermag dieses Erfordernis nicht zu erfüllen. (T1) Beisatz: Eine "Versicherungskarte" ist keine Absichtsurkunde, sondern bloß ein Informationsformular (zur Erleichterung der Abwicklung nach Verkehrsunfällen). (T2) Veröff: EvBl 1982/191 S 641 = ZVR 1983/204 S 253
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074197
Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0100OS00015_8200000_001