Rechtssatz RS0074206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074206
Entscheidungsdatum
11.07.1985
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Rechtssatz
Aufenthaltsdauer des Kindes von rund drei Monaten am Wohnort eines Elternteiles im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes reichte nicht hin, um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne des Art 1 MSA am Wohnort dieses Elternteiles zu begründen; für diesen Zeitpunkt ist jedenfalls noch das Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes am Wohnort des Vaters zu bejahen. Unter diesen Umständen braucht zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in Fällen sogenannter passiver Kindesentführung (Nichtrückgabe des Kindes an den Sorgeberechtigten nach Ausübung des Besuchsrechtes) ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes an dem Ort, an den es verbracht wurde, begründet wird, nicht im einzelnen eingegangen zu werden.Aufenthaltsdauer des Kindes von rund drei Monaten am Wohnort eines Elternteiles im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes reichte nicht hin, um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne des Artikel eins, MSA am Wohnort dieses Elternteiles zu begründen; für diesen Zeitpunkt ist jedenfalls noch das Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes am Wohnort des Vaters zu bejahen. Unter diesen Umständen braucht zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in Fällen sogenannter passiver Kindesentführung (Nichtrückgabe des Kindes an den Sorgeberechtigten nach Ausübung des Besuchsrechtes) ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes an dem Ort, an den es verbracht wurde, begründet wird, nicht im einzelnen eingegangen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074206
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0080OB00587_8500000_003